Körpergewicht muss als Diskriminierungsmerkmal ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannt werden

Berlin, 27.07.2023 | Schutzlücken schließen, Merkmalskatalog erweitern, Klagemöglichkeiten für Betroffene vereinfachen: unter diesem Motto hat die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, vor einer Woche ihr Grundlagenpapier zur AGG-Reform vorgelegt.  Keinen Tag später begegnete ihr schon ein wahrer Shitstorm an unsachlicher Kritik: Das Papier sei „gesellschaftlicher Sprengstoff“, sagte Kathrin Helling-Plahr, die rechtspolitische Sprecherin der FDP, und würde „künftig Missbrauch, Falschbeschuldigungen und Erpressungen fördern, statt echten Fällen von Diskriminierung entgegenzuwirken“; ihr Kollege von der CDU/CSU tat es ihr nach, indem er das Papier als „absurd“ bezeichnete und Menschen, die sich gegen Diskriminierungen zu wehren versuchen, als Goldgräber*innen verunglimpfte, die Diskriminierungen nur erfänden, um Profit daraus zu schlagen.

Betrachtet man das Papier aus der Sicht eines Verbands, der mit der Beratung und Unterstützung von Betroffenen befasst ist, ist eine solche Sichtweise kaum nachvollziehbar: Deutschland hat europaweit und – verglichen mit den westlichen Industrieländern – sogar weltweit eines der schwächsten Antidiskriminierungsgesetze, mit einem unvergleichlich kurzen Merkmalskatalog, einer lächerlich kurzen Geltendmachungsfrist von nur zwei Monaten (die gewöhnliche Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt drei Jahre!) und einer auffallend schwachen
Stellung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Vergleich zu anderen nationalen Antidiskriminierungsstellen. Es gibt für Betroffene von Diskriminierung keine Prozessstandschaft, durch die sie von Antidiskriminierungsverbänden unterstützt werden könnten, und kein Verbands-klagerecht.  Die Entschädigungssummen, die das AGG in Aussicht stellt, sind derart gering, dass das Prozessrisiko für Klagende kaum im Verhältnis steht. Dass die Parteien rechts der Mitte neben Verbesserungen in den o.g. Bereichen nun auch noch die geplante Beweislasterleichterung kritisieren, mutet geradezu grotesk an: Sie ist kein absurdes linkes Hirngespinst, sondern von EU-Gleichbehandlungsrichtlinien vorgegeben und somit unausweichlich.

Wenn man an Atamans Papier etwas kritisieren möchte, dann ist das der einseitige Fokus bei der Erweiterung des Merkmalskatalogs: Schutzlücken im Merkmalskatalog nur durch die Einfügung von „Staatsangehörigkeit“, „sozialer Status“ und „familiäre Fürsorgeverantwortung“ schließen zu wollen, wirft Fragen auf: Warum ausgerechnet diese und nicht zusätzlich andere Merkmale, wenn sie einigen Grundkriterien entsprechen: Dass es sich beispielsweise um ein soziale Hierarchisierungen begründendes Merkmal handelt; dass es nachweisbare Auswirkungen auf Lebenschancen hat; dass es mit einem erheblichen Stigma behaftet ist und dass dieses Stigma eine gewisse Geschichte hat; und dass zumindest ein Mindestanteil der Bevölkerung davon betroffen ist.

All dies trifft in besonderem Maße auf das Stigma Hochgewicht zu: Gewichtsdiskriminierung ist nach allen größeren Studien der letzten Jahre mit einem Anteil von 46-51% an den erfassten Diskriminierungserfahrungen eine der häufigsten Diskriminierungsformen in Deutschland. 78% der Bevölkerung haben stigmatisierende Einstellungen gegenüber hochgewichtigen Menschen, sehen Hochgewicht als Eigenverschulden an und verbinden es mit einer Reihe negativer Eigenschaften. Dennoch versuchen sich von Gewichtsdiskriminierung Betroffene bislang nur selten gegen die Diskriminierung zu wehren, da das Stigma oft internalisiert wird und schambehaftet ist. 

Hochgewicht wird nach der bisherigen Rechtsprechung nicht oder nur in seltenen Fällen von den Merkmalen „Behinderung“ oder „chronische Erkrankung“ umfasst. Die allermeisten Hochgewichtigen betrachten sich selbst auch nicht als behindert und würden durch diese erzwungene Selbstzuschreibung quasi entmündigt. Zwar beschreibt die anerkannte Medizinforschung Hochgewicht einhellig als willentlich kaum zu beeinflussen. Allen Hochgewichtigen – unabhängig von ihrem Gewicht und Gesundheitszustand – eine chronische Erkrankung zu attestieren jedoch suggeriert einen vermeintlichen Automatismus und stellt eine unzulässige Pathologisierung hochgewichtiger Körper dar.

Das Merkmal „Körpergewicht“ muss daher – ggf. auch als Regelbeispiel für ein Merkmal „körperliches Erscheinungsbild“ – ausdrücklich im Gesetzestext genannt werden: Dies sendet ein Signal an Betroffene, sorgt für eine Verbreitung des Wissens über die Mechanismen von Gewichtsdiskriminierung in Verwaltung und Gerichten und bildet die Grundlage für eine entsprechende Beratungskompetenz in Antidiskriminierungsberatungsstellen. Hochgewicht trotz seiner engen Nähe zum von Art. 3 III S. 2 GG geschützten Merkmal Behinderung rechtlich vollkommen schutzlos zu lassen, ist nicht nur inkonsequent angesichts der Historie, die das Merkmal hat, der sozialen Hierarchisierungskraft, die es entfaltet, und der gesellschaftlichen Unterdrückung, die hochgewichtige Menschen tagtäglich erfahren.

Wir fordern daher: „Körpergewicht“ als zu schützendes Diskriminierungsmerkmal in § 1 AGG aufnehmen!

Stellungnahme der GgG als PDF
Foto Cover Grundlagenpapier © Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

Hessen: Bald das erste Bundesland mit einem Schutz vor Gewichtsdiskriminierung?

In Hessen hat DIE LINKE einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz vorgelegt (Drucksache 20/8077). Das Gesetz soll u.a. vor der Diskriminierung anhand des Erscheinungsbildes schützen. Laut Begründung ist hier Gewicht ausdrücklich mit gemeint. Rechtlich wäre das der erste Schutz vor Gewichtsdiskriminierung auf Landesebene, der für jedes Gewicht greift und Gewicht als Teil der menschlichen Vielfalt versteht.

Wir durften eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben und haben das deutlich begrüßt (und intern die Limokorken knallen lassen). Trotzdem haben wir empfohlen, Gewicht auch im entsprechenden Paragrafen ausdrücklich zu benennen, da Gesetze über den Gerichtssaal hinaus wirksam sind.

Die in den Gesetzen aufgelisteten Gruppen werden oft 1:1 übernommen, wenn es beispielsweise um Diversity und Förderprogramme geht. Beim Begriff Erscheinungsbild wird dann nicht zwingend Gewicht mitgedacht. Das zeigt sich gut an den Illustrationen, die im Bereich Diversity verwendet werden. Wir finden unterschiedliche Hauttöne, Haarstrukturen und auch die Körpergröße variiert, doch der Körperumfang nicht – hohes Gewicht fehlt.

Dieses Argument und ein paar weitere für die Aufnahme von Gewicht in § 2 HADG haben wir heute im Hessischen Landtag vorgetragen. Wir hoffen, dass der Entwurf von der Landesregierung aufgegriffen wird!

Ein Landesantidiskriminierungsgesetz für Baden-Württemberg – eins mit Gewicht

In diesem Jahr werden in sechs Bundesländern die Karten neu gemischt. Darin könnte auch eine Chance für das Thema Gewichtsdiskriminierung liegen. Berlin hat es vorgemacht: Auf Landesebene wurde hier 2020 ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet. In Baden-Württemberg läuft aktuell ein Online-Aufruf diesem Beispiel zu folgen. Über 60 Organisationen und Initiativen aus Baden-Württemberg sind als Erstunterzeichnende dabei – darunter auch die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung. Sie fordern die neue Landesregierung auf, eine LADG für Baden-Württemberg zu erarbeiten.

“Über die sechs im AGG genannten Diskriminierungskategorien hinaus geben von Diskriminierung Betroffene primär an, dass sie anhand äußerlicher Merkmale Diskriminierung erfahren. Gewicht wird dabei am häufigsten genannt”, so unsere Vorsitzende, Natalie Rosenke in Ihrem Statement zum Aufruf. “Ein Landesantidiskriminierungsgesetz könnte auch diese Schutzlücke schließen, indem es Gewicht als eigene Diskriminierungskategorie auflistet.”

Bitte unterstützen Sie dieses Vorhaben, indem Sie den Aufruf ebenfalls unterzeichen: www.aufruf-ladg.de

Update zu unserer Petition an den Bundestag

Wir fordern einen rechtlichen Schutz vor Gewichtsdiskriminierung und fiebern dem Moment entgegen, wo unsere Petition veröffentlicht wird und unterzeichnet werden kann. Sie muss hierfür mehrere Schritte durchlaufen, daher können wir aktuell nicht genau sagen, wann das sein wird. Wir haben deshalb einen Newsletter “Petition” eingerichtet, für den Sie sich hier anmelden können. Über diesen Newsletter werden wir ausschließlich Informationen zu unserer Petition versenden.

Petition beim Bundestag eingereicht: Wir fordern den Schutz vor Gewichtsdiskriminierung!

Ein Cuxhavener Hotel schließt dicke Menschen aus. Die Hotelbetreiberin fühlt sich durch den Anblick gestört: „Also ich finde es persönlich diskriminierend, dass ich so einen Anblick ertragen muss“, sagt sie gegenüber Radio Bremen. Was in der Presse als einzelne Schlagzeile erscheint, ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs: Benachteiligungen von dicken Menschen sind in Deutschland an der Tagesordnung, sei es auf dem Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche oder im Gesundheitswesen. Wir haben daher eine Petition beim Petitionsauss des Bundesstages eingereicht.

Wir fordern einen wirksamen, gesetzlich verankerten Schutz vor Gewichtsdiskriminierung in privatrechtlichen Verhältnissen: die Erweiterung von § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) um den Diskriminierungstatbestand „Gewicht“.

Sobald die Petition unterschrieben werden kann, werden wir den Link auf unserer Website veröffentlichen.

Pressemitteilung
Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung fordert Aufnahme eines Diskriminierungstatbestands „Gewicht“ ins Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Petition

Wortlaut der Petition
Schutz vor Gewichtsdiskriminierung gesetzlich verankern!
Benachteiligungen von dicken Menschen sind in Deutschland an der Tagesordnung, sei es auf dem Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche oder im Gesundheitswesen. Wir fordern daher einen wirksamen gesetzlich verankerten Schutz vor Gewichtsdiskriminierung in privatrechtlichen Verhältnissen: § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) muss um den Diskriminierungstatbestand „Gewicht“ erweitert werden!

Begründung
Diskriminierung anhand eines hohen Körpergewichts geschieht täglich, überall und sie betrifft immer mehr Menschen. Zu einem hohen Anteil findet sie im Bereich der privaten Wirtschaftsbeziehungen statt, also im Berufsleben, in den Bereichen Mobilität und Freizeit sowie Gesundheit und Pflege. 78 Prozent der erwachsenen deutschen Bevölkerung haben Vorurteile gegenüber dicken Menschen oder widersprechen diesen nicht, zeigt die Studie „Stigmatisierende Einstellungen zur Adipositas in der deutschen Bevölkerung“. In einer repräsentativen Umfrage von forsa im Auftrag der DAK gaben 15 Prozent an, dass sie bewusst den Kontakt zu dicken Menschen meiden. Angesicht dieser Zahlen sieht die Bevölkerungsmehrheit Handlungsbedarf. In einer Studie der Universität Leipzig sprachen sich beispielsweise 60 Prozent der Befragten für einen Schutz vor Gewichtsdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt aus.

Bislang gibt es für dicke Menschen keine Möglichkeit, sich gerichtlich zur Wehr zu setzen. Sebastian Bickerich, Pressesprecher der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, gegenüber der Bild: “Nur wenn Übergewicht die Schwelle einer Behinderung erreicht, besteht Diskriminierungsschutz. Deshalb dürfte es für Betroffene schwer sein, unter Verweis auf das AGG gegen [diskriminierende] Bestimmungen […] gerichtlich vorzugehen.“ Seine Empfehlung: „Der Gesetzgeber sollte prüfen, ob der in Deutschland recht eng gefasste Katalog der geschützten Merkmale ausgeweitet beziehungsweise präzisiert werden sollte.“

Auch in den Handlungsempfehlungen der Repräsentativbefragung „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“ (2017) heißt es: „Die vielen Diskriminierungserfahrungen, die Personen anhand äußerlicher Merkmale, insbesondere anhand des Gewichts, erlebt haben, belegen den dringenden Handlungsbedarf, für diese Personen eine Möglichkeit zu schaffen, sich gegen ihre Diskriminierungserfahrungen zur Wehr zu setzen“.

Wir fordern daher: „Gewicht“ in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufnehmen und dicke Menschen effektiv vor Gewichtsdiskriminierung schützen!

Zeig mit uns Gewichtsdiskriminierung die rote Karte!

In Berlin ist ein Diskriminierungsschutz für das Merkmal Gewicht zum Greifen nahe. Die Frauen von Bündnis 90/Die Grünen Berlin und die Jusos Berlin haben sich 2018 dafür ausgesprochen, Gewicht in § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) aufzunehmen, die sozialdemokratischen Frauen (ASF-Berlin) im September 2019. Kurz danach ist der Antrag mit dem Titel “Den Schutz vor Gewichtsdiskriminierung im LADG explizit verankern“ auch auf dem Landesparteitag der SPD beschlossen worden.

Jetzt geht es darum, dass das Merkmal in den letzten Verhandlungsrunden für das Gesetz auf den Tisch kommt. Dabei brauchen wir Ihre Unterstützung! Warum ist dieses politische Signal für Sie wichtig? Warum sollte Gewichtsdiskriminierung dringend Thema in der politischen Debatte werden? Teilen Sie Ihre Gedanken in den sozialen Netzwerken unter dem Hashtag #LADGmitGewicht. Sie haben Kontakte in die Politik hinein? Dann setzen Sie das Thema auf die Agenda!

Sie wohnen nicht in Berlin? Das Gesetz betrifft Sie dennoch, und zwar ausfolgendem Grund: Das Landesantidiskriminierungsgesetz von Berlin wird das erste verabschiedete Gesetz seiner Art in der Bundesrepublik sein. Schafft es das Merkmal Gewicht in § 2 des LADG für Berlin, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich das Merkmal bald auch in den Entwürfen weiterer Bundesländer findet.

Darüber hinaus unterstützen Sie unsere Arbeit in hohem Maße, wenn Sie sich für dieses Anliegen einsetzen. Die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung wurde 2005 gegründet und hat bis heute weder eigene Räume noch finanzierte Stellen. Ursache ist, dass die hierfür erforderlichen Fördermittel auf die Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind, die sich aus den in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Merkmalen ableiten lassen. Gewicht ist keines der genannten Merkmale und wird auch von keinem anderen vollumfänglich erfasst. Sollte Gewicht ins Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) von Berlin aufgenommen werden, könnte sich das auf Landesebene ändern. Die Finanzierung unserer Arbeit würde uns vieles ermöglichen, was wir ehrenamtlich nicht leisten können, beispielsweise eine Beratung für Betroffene.

Abschließend noch ein paar Anmerkungen zum Geltungsbereich des Gesetzes für Interessierte. Das LADG ist ein Landesgesetz und richtet sich damit auf das, was in die Zuständigkeit des Landes Berlin fällt. Es findet Anwendung in allen Bereichen, in denen Bürger*innen auf öffentliche Verwaltung, Bildungswesen oder Polizei treffen, also beispielsweise im Finanzamt, in der Schule und in der Justiz. Es ergänzt damit das bundesweit privatrechtlich wirksame Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
Entwurf (aktueller Stand)

Landesparteitag der SPD 2019
Antrag 191/II/2019: “Den Schutz vor Gewichtsdiskriminierung im LADG explizit verankern”

GRÜNE Frauen*Konferenz 2018
Antrag V3 Diskriminierungsmerkmal „Gewicht“ ins Landesantidiskriminierungsgesetz

JUSOS Landesdelegiertenkonferenz 2018
Antrag F2_1/18 “Mein Körper geht nur mich etwas an!“: Stop Fatshaming!

Pressemitteilung der GgG
Kommt der rechtliche Schutz vor Gewichtsdiskriminierung?



Gewichtsdiskriminierung über den Wolken: Aeroflot von Flugbegleiterin verklagt

“Aeroflot ist eine Premium-Airline, und unsere Fluggäste zahlen auch für das Aussehen unserer Mitarbeiter“, so Aeroflot-Vertreter Pawel Danilin. Diesen Anspruch der russischen Fluglinie hatten die Flugbegleiter*innen deutlich zu spüren bekommen: Sie waren photographiert und vermessen worden. Wer nicht den ästhetischen Vorstellungen von Aeroflot entsprach, wurde anschließend „nur noch auf Inlandsflügen eingesetzt, und die werden schlechter bezahlt“, so Evgenia Magurina. Die 41-jährige Mitarbeiterin mit Konfektionsgröße 46 fühlte sich anhand ihres Gewichtes diskriminiert und zog zusammen mit einer Kollegin vor Gericht.
In zweiter Instanz bekam sie nun vom Moskauer Gericht Schadenersatz in Höhe von 300,00 EUR zugesprochen, ein Bruchteil ihrer Forderung von einer halben Millionen Rubel (etwa 7250,00 EUR). Falls die Klageschrift direkten Bezug auf Gewichtsdiskriminierung nimmt, ist das Urteil zu ihren Gunsten dennoch bemerkenswert, da eine solche Klage in Deutschland gescheitert wäre. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht keinen Diskriminierungsschutz für das Merkmal Gewicht vor. Gewichtsdiskriminierung bleibt damit hierzulande ungestraft, vollkommen unabhängig davon, wie unverhohlen sie erfolgt. Die Stellungnahme von Nikita Kritschewski ist ein gutes Beispiel hierfür. Die Mitarbeiterinnen sollten sich freuen, dass das Unternehmen um die Gesundheit der Angestellten besorgt ist, konstatierte er im Namen von Aeroflot. Das niedrigere Einkommen sei ein Anreiz, Gewicht zu verlieren.
Um dem einen Riegel vorzuschieben, setzen wir uns aktiv für eine Erweiterung des AGG um das Merkmal Gewicht ein und haben im Rahmen des Projekts “Die Wahlprüfsteine” die Parteien gefragt, wie sie dazu stehen. CDU/CSU und FDP sehen hierfür keine Notwendigkeit. Sie betrachten die bestehenden gesetzlichen Regelungen als ausreichend. Die SPD hingegen will den bestehenden Diskriminierungsschutz weiterentwickeln und sich hierfür am Dritten Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) orientieren. Ein Glücksfall für die GgG, denn dieser basiert auf der Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“, die 2015 im Zentrum unserer Kampagne “Deine Stimme hat Gewicht” stand. Der Handlungsbedarf in Bezug auf Gewichtsdiskriminierung geht aus der Auswertung der Studie klar hervor.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht einer Erweiterung des AGG um das Merkmal Gewicht unerwartet zögerlich gegenüber: „[Es] bedarf einer Analyse der deutschen und europäischen Rechtsprechung, ob es praktische Defizite gibt.“ Uns sind mehrere Urteile bekannt, die diese Defizite aufzeigen. Nach der Bedarfsfeststellung gilt hier hoffentlich wieder das Wahlkampf-Motto „Zukunft wird aus Mut gemacht“. DIE LINKE stünde einer entsprechenden Debatte zur Überarbeitung des AGG offen gegenüber.
SPON
Urteil gegen russische Fluglinie: Aeroflot muss Schlankheitsklausel streichen
Projekt „Die Wahlprüfsteine“
Erweiterung des AGG um das Merkmal Gewicht
Prozessstandschaft und Verbandsklagerecht

Gesetzesentwurf S.B.402: Ist ein hohes Gewicht eine chronische Krankheit?

In Nevada (USA) liegt aktuell ein Gesetzesentwurf vor, der fordert, ein hohes Körpergewicht (BMI über 30) zukünftig als chronische Krankheit zu behandeln und entsprechend zu bekämpfen. Ein hohes Körpergewicht wird hier allein als Körperform unabhängig von der objektiven körperlichen Leistungsfähigkeit / den Laborwerten und dem individuellen Wohlbefinden der Person auf eine Stufe mit chronischen Krankheiten wie Krebs gestellt. Zur Veranschaulichung: Eine Person von 1,60m Größe würde mit einem Gewicht von 78kg (BMI 30,4) bereits als chronisch krank gelten.
Die Bekämpfung soll unter anderem mit öffentlichkeitswirksamen Kampagnen erfolgen. Da diese Kampagnen in der Regel die Stigmatisierung eines hohen Körpergewichts und vorhandene Vorurteile verstärken, ist allerdings eher von einem gegenteiligen Effekt auszugehen. Beispiele für solche missglückten Kampagnen lassen sich auch in Deutschland finden:
“fit statt fett”
Die Kampagne von Ulla Schmidt (SPD) und Horst Seehofer (CSU) sollte 2007 dicke Kinder und Jugendliche für einen gesünderen Lebensstil begeistern – und diskriminierte sie, denn Fitness und eine hohes Gewicht schließen einander nicht aus.
Darüber hinaus soll jährlich ein Report erstellt werden, welche Kosten dem Staat durch hohes Körpergewicht entstehen. Die Diskriminierung aufgrund hohen Gewichts ist bereits Teil unseres Alltags, die Verfolgung könnte Teil unserer Zukunft werden.
Bitte unterstützen Sie die Petition der NAAFA. „Gesetzesentwurf S.B.402: Ist ein hohes Gewicht eine chronische Krankheit?“ weiterlesen